Satzung der Laboer Totenbeliebung von 1858

§ 1 Allgemeines

  1. Die Sterbekasse führt den Namen „Laboer Totenbeliebung von 1858“ und hat ihren Sitz in Laboe. Sie ist ein kleiner Versicherungsverein im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

  2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und etwa mitversicherter Kinder ein Sterbegeld (vgl. § 4).

  3. Das Geschäftsgebiet der Kasse ist Laboe und die daran angrenzenden Gemeinden sowie deren Nachbargemeinden. In Ausnahmefällen ist die Kasse berechtigt, auch außerhalb des Geschäftsgebietes tätig zu werden.

  4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch „Laboe Aktuell“. Ist dies nicht mehr möglich, so bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine andere Zeitung.

§ 2 Aufnahme

  1. In die Kasse können Personen aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Kinder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr können mitversichert werden.

  2. Aufnahmeanträge sind dem Vorstand der Kasse schriftlich einzureichen; dazu sollte ein besonderer Vordruck der Kasse benutzt werden. Der Vorstand hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Kasse erfüllt sind: er kann die Aufnahme von der Vorlage der Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

  3. Dem Mitglied sind ein Mitgliedsausweis, der auch die Namen etwa versicherter Kinder zu enthalten hat, und die Satzung auszuhändigen. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Mitgliedsausweis angegebenen Tage, jedoch nicht vor Zahlung des Eintrittsgeldes und des ersten Monatsbeitrages.

§ 3 Eintrittsgeld: Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten.

  2. Die Höhe des Eintrittsgeldes und Beiträge ergibt sich aus der Beitrags- und Leistungstabelle, die Gegenstand dieser Satzung ist.
  3. Die Beiträge sind monatlich im voraus ohne Zahlungsaufforderung an die Kasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet.

  4. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr können im voraus entrichtet werden. Die Kasse ist verpflichtet, diese Vorauszahlungen anzunehmen.

§ 4 Sterbegeld

  1. 1. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus der im Anhang zu dieser Satzung abgedruckten Beitrags- und Leistungstabelle.

    Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.

  2. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens sechs Monate angehört haben. Diese Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall.

  3. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Mitgliedsausweises zu melden.

    Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Mitgliedsausweises zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsausweises, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.

§ 5 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses; Wiederinkraftsetzung

  1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

  2. Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber der Kasse seinen Austritt erklären.

  3. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen:

    a) Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind;

    die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird., wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind;

    b) Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben;

    Der Ausschluss kann nur innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme und nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.

  4. Zahlt ein nach Nr. 2 oder 3a ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied und soweit die etwa mitversicherten Kinder bei Eingang der Zahlung noch leben.

§ 6 Wohnungsänderung

Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen der Kasse anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Wohnung.

§ 7 Änderungsvorbehalt

Durch eine Änderung des §§ 2 bis 5 einschließlich der in §§ 3 und 4 genannten Beitrags- und Leistungstabelle wird das Versicherungsverhältnis eines Mitglieds nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt.

Jedoch können die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Nr. 3 und 4), die Bestimmungen über die Mitversicherung der Kinder (§ 2 Nr. 1 Satz 2), die Wartezeit (§ 4 Nr. 2), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Nr. 3), den Austritt und Ausschluss aus der Kasse (§ 5 Nr. 2 und 3) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnis geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf.

§ 8 Vorstand

  1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.

  2. als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.

    Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der

    a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist;

    b) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.

  3. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.

  4. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Falle haben hierbei der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mitzuwirken.

  5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und endet mit dem Schluss der zweiten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

    Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.

    Der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der 1. Beisitzer sind bei einer geraden Jahreszahl, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der 2. Beisitzer sind bei einer ungeraden Jahreszahl zu wählen.

  6. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende) anwesend sind.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.

  2. Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten.

    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beim Vorstand schriftlich beantragt oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Kasse dies erfordert.

  3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Punkte, über die Beschluss gefasst werden soll (Tagesordnung), sind den Mitgliedern spätesten zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekannt zu geben.

  4. Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung

    Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von mindesten einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreise zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und en Wortlauf der Beschlüsse anzugeben

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung; Abstimmung

  1. die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde;

    b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr (§ 12 Nr. 2);

    c) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;

    d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (vgl. auch § 7);

    e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;

    f) Festsetzung einer Entschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer;

    g) Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§ 13);

    h) Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung (§ 14).

  2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Mitglieder zwei Kassenprüfer und einen Ersatzmann für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentliche Mitgliederversammlung zu berichten haben.

  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.

    Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

§ 11 Vermögenslage; Verwaltungskosten

  1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist, wie die Bestände des Deckungsstocks gemäß §§ 54 und 54a Abs. 2 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

  2. Die Verwaltungskosten wollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.

§ 12 Rechnungslegung; Prüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde aufzustellen.

  3. Für die Prüfung der Kasse durch den Sachverständigen gilt die Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG sowie die hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde in der jeweils geltenden Fassung.

    Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensions- und Sterbekassen zugrunde zu legen.

§ 13 Überschüsse; Fehlbeträge

  1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils 5 % des sich nach § 12 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie 5 % der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

  2. Ein sich nach § 12 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

  3. Ein sich nach § 12 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, saus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Nr. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkungen für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

§ 14 Folgen der Auflösung

  1. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.

  2. Die Mitgliederversammlung kann in Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiven und Passiven auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

  3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühesten jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung der Laboer Totenbeliebung am 1.3.1995.

Genehmigt durch den Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein – Abt. regionale und sektorale Wirtschaftspolitik – am 28.3.1995.