Kundeninformation zur Sterbegeldversicherung bei der Laboer Totenbeliebung von 1858

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen:

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?

Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod der versicherten Person, wenn sie mindestens sechs Monate der Kasse angehört hat. Die Wartezeit entfällt bei Unfalltod. Die Versicherungssumme ergibt sich aus § 3 der Beitrags- und Leistungstabelle.

§ 2 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz und wie ist das Versicherungsjahr festgelegt?

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn wir die Annahme Ihres Antrages durch Aushändigung des Mitgliedsausweises erklärt haben und die Zahlung des Eintrittsgeldes und des ersten Beitrages erfolgt ist. Das Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 2 der Beitrags- und Leistungstabelle. Das Eintrittsgeld (§ 1 der Beitrags- und Leistungstabelle) wird unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.

§ 4 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?

Wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt Ihr Versicherungsschutz.

§ 5 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen?

Die Versicherung kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber der Kasse gekündigt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Eintrittsgelder und Beiträge besteht nicht.

§ 6 Wie werden die Eintrittsgelder verrechnet?

Ein nach § 1 der Beitrags- und Leistungstabelle gezahltes Eintrittsgeld ist bereits pauschal bei der Kalkulation der Beiträge berücksichtigt und wird bei einer Kündigung der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt.

§ 7 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung beantragt wird?

Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Mitgliedsausweises und der Sterbeurkunde des Versicherungsnehmers.

§ 8 Welche Bedeutung hat der Mitgliedsausweis?

Den Inhaber des Mitgliedsausweises können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen.

§ 9 Wer erhält die Versicherungsleistung?

Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Mitgliedsausweises zu zahlen. Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsausweises, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.

§ 10 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift , Ihres Namens oder Ihrer Bankverbindung?

Eine Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung für die Zahlung der Beiträge erteilt haben, müssen Sie uns unverzüglich eine Änderung der Bankverbindung mitteilen. Andernfalls können wir für dadurch entstehende Nachteile nicht haften.

§ 11 Bis wann müssen uns gegenüber versicherungsvertragliche Ansprüche spätestens geltend gemacht werden?

Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Sterbejahr).

§ 12 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 13 Wo ist der Gerichtsstand?

Gerichtsstand ist grundsätzlich das Amtsgericht bzw. Landgericht, das für den Sitz des Vereins zuständig ist. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist gemäß § 215 VVG wahlweise auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

§ 14 Wann können die Beiträge und Leistungen angespasst werden?

Änderungen der Beiträge und Leistungen sind gültig, wenn sie durch einen versicherungsmathematischen Gutachter empfohlen wurden, von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden und von der Aufsichtsbehörde (Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein in Kiel) genehmigt wurden.

§ 15 Wann können diese Bedingungen angespasst werden?

Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen. Die neue Regelung wird nach zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die neue Regelung mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.

Stand 01.01.2008